Startseite
Allgemeines zur Limited
Fragen und Antworten
Praxisbeispiele
Limited-Handbuch
Bestellung
Impressum / AGB
Kontakt
Includierte Leistungen:
 
Limited für 199 €

 
# Gründung in 1-2 Arbeitstagen
# Keine Unterschrift erforderlich
# Abwicklung komplett per e-Mai
# incl. Registered Office
# incl. Company Secretary
# incl. deutscher Übersetzung
# incl. Postweiterleitung auch für
  normale Geschäftspost(+Porto)
# incl. Gründungsurkunde
# incl. Memorandum & Articles
# incl. Aktienzertifikate
# incl. Directors Register
# incl. Secretaries Register
# incl. Aktionärs-Register
# incl. Gründungsprotokoll
# incl. Bestellung zum Director
 
Schweizpaket nur 699 €
 
Alle Leistungen des Limited-Paket
+ beglaubigter Registerauszug
+ beglaubigte Memorandum/Articles
+ Bescheinigung des Secretary
+ beglaubigte Übersetzung
+ Apostillen
= alle Unterlagen die das Schweizer
  Handelsregisteramt fordert
 
Limited & Co. KG Paket 399 €
 
Alle Leistungen des Limited Paket
+ beglaubigter Registerauszug
+ beglaubigte Übersetzung
+ Apostille
+ Bescheinigung des Secretary
+ KG Vertrag
+ Prokuravertrag
+ Handelsregisteranmeldung
= alle Unterlagen, die das deutsche
  Handelsregister normal fordert
 
Anonym Paket 2222 €
 
Alle Leistungen des Ltd.&Co.KG Paketes
+ Treuhanddirektor Limited
+ Treuhandaktionär Limited
+ Treuhandkommanditist KG
Der Director hat seinen Wohnsitz in UK, ist ständig verfügbar und erfüllt alle UK+OECD-Voraussetzungen
 
Schuldenfrei in 14 Monaten
ab 5000 € (1000 € pro Monat)

 
Komplette Abwicklung Ihrer Privat- oder Regel-Insolvenz innerhalb von nur vierzehn Monaten - statt der üblichen 7 Jahre. Zusatzkosten fallen nur nur für Miete an und Steuern /Versicherung.
 
Legal 95 % Steuern sparen
850 € pro Monat

 
95 % Ihrer Gewinne können steuerfrei bleiben oder sehr günstig besteuert werden. Profitieren Sie von den legalen Regeln, die die grroßen Konzerne täglich nutzen.
 
Machen Sie Ihr Vermögen 100%ig pfändungs- und scheidungssicher und stellen es garantiert Erbschaftsteuerfrei
- einmalig 1.980 € -

 
Dies geht mit einer seit 50 Jahren bewährten Methode und deutschen Institution (keine Stiftung), bei der Sie die volle Kontrolle haben ohne dass man Ihnen das Vermögen zurechnen kann. Mehr unter "Die ultimative Holding".
 
Fragen Sie uns.

 
Kontakt 0044 788 788 4717
wir sprechen deutsch
Anonymitäts-Paket
Limited & Co. KG
Schuldenfrei nach 1 Jahr - Privatinsolvenz in UK
Büroservice London -  Berlin und Las Vegas
Die 100%ig anonyme Holding
Lohnnebenkosten und Steuern sparen
US-Inc als Holding
Anteils-/Eigentumsübertragung
 
Eine Anteilsübertragung oder ein Eigentümerwechsel muß bei der Limited dem britischen Schatzamt gemeldet werden. Denn natürlich will man in solchen Fällen Steuern auf den Verkaufserlös  kassieren. Zwar kommt es im Leben der Limited unserer Erfahrung nach nicht sehr oft zu Anteilsübertragungen, aber sehr häufig stellt sich  das Problem die Eigentümerstruktur gegenüber Dritten nicht offenlegen zu müssen bzw. zu wollen.
 
Es empfiehlt sich daher eigentlich immer mit einem Nominee-Aktionär zu gründen, da Ihnen dies gegenüber Dritten, aber auch im Falle von Scheidung oder im Erbfall Anonymität und Sicherheit gibt. Das kostet zwar 300 € im Jahr doch im Falle eines Falles spart Ihnen dies ein Vielfaches. Auch Eigentums- oder Anteils- übertragungen werden dadurch einfacher und schneller abgewickelt. Natürlich ist klar, dass Sie schlußendlich gegenüber Ihrem Finanzamt immer korrekte Angaben machen müssen.
Dokumente
 
Beim Limited-Basispaket für 199 Euro erhalten Sie von uns standardmäßig folgende Dokumente in digitaler Form, die Sie sich - so oft Sie wollen - ausdrucken können. Diese Ausdrucke sind dann Originale.
 
# Certificate of Incorporation (Gründungurkunde)
# Memorandum und
# Articles of Association
# Share Certificate (Aktienzertifikat)
# Register of Members
# Register of Directors
# Register of Secretaries
# Minutes of first Meeting of Directors
# Deutsche Übersetzung von Memorandum und Articles
 
Diese Dokumente reichen in der Regel für eine Gewerbeanmeldung aus. Wenn Sie ein Bankkonto in Deutschland eröffnen wollen benötigen Sie zusätzlich je nach Bank u.U. einen beglaubigten Registerauszug. Der kostet 100 Euro incl. Übersetzung.
Für einen Handelsregistereintrag benötigen Sie zusätzlich zum beglaubigten Registerauszug eine Apostille zzgl. beglaubigter Übersetzung (200 Euro).  Diese dauert rund 2 Wochen.
Ein beschleunigter Registerauszug mit Apostille (ca. eine Woche) ist per Expressabwicklung für 300 Euro möglich.
Der beglaubigte Registerauszug und die Apostille sind in den Handelsregister- (325 €) und KG-Paketen (399 €) natürlich bereits enthalten. Lediglich bei Expressabwicklung wird ein Zuschlag von 200 € erhoben.
Bitte beachten Sie bei Preisvergleichen ob die beglaubigte Übersetzung ins Deutsche von Registerauszug und Apostille durch einen vereidigten Übersetzer mit im Preis inbegriffen ist!
 
 
 
Folgekosten
 
Die Folgekosten bei allen Paketen betragen:
 
199 Euro p.a. für Management, Consulting, Registered Office, Company Secretary und Postweiterleitung plus gegebenenfalls gebuchte Zusatzleistungen wie z.B. Treuhänder oder Registered Office in London.
Weitere Kosten kommen nicht hinzu. Gegebenenfalls notwendige Preisanpassungen über 10 % berechtigen zur sofortigen Kündigung.
 
 
Generalvollmacht - Selbstmord für Ihre Gesellschaft
 
Immer wieder findet man bei dilettantischen Anbietern den Tipp mit einer "Generalvollmacht"  zu arbeiten. Offenbar haben diese noch nie die deutschen Gesetze studiert. Denn nach dem Außensteuergesetz und ständiger Rechtsprechung gilt automatisch als wirtschaftlicher Eigentümer einer Limited, wer eine Generalvollmacht inne hat. Und dank Beweislastumkehr muß nicht die Finanzbehörde, das Gericht etc. Ihnen beweisen, dass Sie Inhaber der Limited sind, sondern Sie müssen beweisen, dass Sie es nicht sind. In der Praxis ein Ding der Unmöglichkeit. Denn kein Treuhänder wird für Sie einen Meineid schwören. Also ein klassisches Eigentor. Arbeiten Sie einfach als Angestellter (Prokurist) Ihrer Firma (KG), ggfs. angestellter Geschäftsführer der deutschen - im Handelsregister eingetragenen - Niederlassung.
Handelsregistereintrag in Deutschland - ja oder nein?
 
Repräsentanz - unselbständige oder selbständige Zweigniederlassung

 
Wenn Sie mit Ihrer Limited in Deutschland tätig sein wollen, so wollen Ihnen die Behörden einreden, Sie müssten sich ins Handelsregister eintragen lassen. Das ist zwar formal (nach §13 HGB) korrekt, jedoch verlieren Sie durch den Handelsregistereintrag fast alle Vorteile der Limited (mit Ausnahme des niedrigeren Stammkapitals gegenüber der GmbH). Insbesondere unterliegt der Geschäftsführer in einer Reihe von Fällen der knallharten deutschen Haftungsrechtsprechung incl. strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. bei Konkurs- verschleppung) und nicht mehr der liberalen britischen Rechtsprechung. Da eine Eintragung praktisch nur Nachteile mit sich bringt, sollte man sich diesen - aus unserer Sicht unnötigen - Schritt gut überlegen. Denn Sie haben eine Reihe von Alternativen. So können Sie mit Ihrer Limited in Deutschland tätig werden als:
 
Repräsentanz: über die nur die Kundenbetreuung läuft. Verträge und Rechnungen werden mit Ihrer UK- Adresse erstellt. Es liegt keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vor. Es ist keinerlei behördliche Anmeldung erforderlich.
 
unselbständige Zweigniederlassung: Es liegt eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn in Deutschland vor, aber es ist keine gesonderte Geschäftsführung für Deutschland berufen. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Weder muss dafür eine beglaubigte Übersetzung von Memorandum und Articles vorgelegt werden noch ein HR-Auszug mit Apostille. Auch wenn manche Gemeinde dies gerne fordert. Haben Sie immer im Hinterkopf: Es heißt Gewerbeanmeldung nicht Gewerbegenehmigung. Die Genehmigung haben Sie praktisch schon durch EU-Recht. Die dürfen deutsche Behörden nicht beschneiden.
 
selbständige Zweigniederlassung: Es liegt eine Betriebsstätte in Deutschland vor und es wird ein gesonderter Geschäftsführer für Deutschland bestellt bzw. der Sitz ganz nach Deutschland verlegt. Hier ist die Eintragung ins Handelsregister lt. HGB vorgeschrieben. Diese bietet Ihnen wie schon gesagt in der Praxis eher nur Nach- denn Vorteile. So müssen Sie eine beglaubige Übersetzung von Memorandum und Articles vorlegen, sich einer Überprüfung durch die IHK und die Finanzbehörden stellen, die Registergebühren per Vorschuß bezahlen, etc. Alles Dinge, die den Eintragungsprozess aufhalten/verzögern. Darüberhinaus  verlieren Sie für die Niederlassung den Durchgriffshaftungsschutz und unterliegen fast vollständig dem deutschen Rechtssystem. Diese Variante sollten Sie höchsten wählen, wenn der deutsche Geschäftsführer lediglich ein Angestellter der Limited ist und nicht mit dem Director in UK oder einem Anteilseigner identisch. Denn nur dann lässt sich die persönliche Durchgriffshaftung u.U. vermeiden. Die strafrechtliche Haftung (Konkursverschleppung u.a.) bleibt jedoch am dt. GF hängen. Auch werden Sie von den Behörden mit umfangreichen Fragebögen traktiert.
 
Limited & Co.KG: Die ultimative Alternative zum Handelsregistereintrag der Limited, wenn eine steuerliche Betriebstätte (selbständige Zweigniederlassung) vorliegt. Statt nun eine Niederlassung einzutragen und mit dem teilweise doch vorhandenen Stigma der Limited zu leben, machen Sie hier einfach eine neue Firma auf, eine KG, bei der die Limited "nur" der Komplementär, also der persönlich haftende Teil ist. Sie treten damit in Deutschland in der urdeutschen Firmenform der KG auf (Ltd.&Co.Kommanditgesellschaft) und werden eher als deutsche Firma wahrgenommen denn als "Limited". Damit handeln Sie völlig gesetzkonform ohne die Haftungsvorteile der Limited zu gefährden und sich investigativen Behördenfragen stellen zu müssen. Denn nur die KG wird ins deutsche Handelsregister eingetragen. Die Komplementär-Limited bleibt rechtlich in UK und unterliegt auch nur der dortigen Rechtsprechung. Ein dickes Plus für Sie, da damit praktisch jegliche Durchgriffshaftung entfällt - ausgenommen natürlich bei Straftaten. Auch sind bei der KG Privatentnahmen problemlos, die bei der Limited eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen würden. Damit ist dies die ideale Lösung, die lediglich 399 € kostet.
Kosten einer Limitedgründung
 
Unser Limited-Paket wird aktuell mit exakt den gleichen Leistungen im Internet zwischen 250 und 1.500 Euro angeboten. Der Unterschied besteht lediglich in der Verdienstspanne des Anbieters.
 
Die reine Gründung einer Limited kostet lediglich rund 25 Euro an Gebühren für das Register. Die können Sie auch selber direkt vornehmen. Was Sie dann noch zwingend brauchen ist ein Registered Office (ab 75 € p.a.) und einen Company Secretary (ab 50 Euro p.a.), der zwar seit 6.4.2008 nicht mehr vorgeschrieben ist, Ihnen aber die Einhaltung von Fristen und den Umgang mit Behörden erheblich erleichtert. Damit sind Sie bei mindestens 150 Euro. Wir berechnen Ihnen dafür 199 Euro, wobei zusätzlich noch die Postweiterleitung für normale Geschäftspost enthalten ist. Also praktisch billiger als Sie es selber machen könnten.
 
Den potentiellen 50 Euro Ersparnis bei Verzicht auf den Company Secretary stehen viele hundert Pfund an Strafen gegenüber, die bei Fristversäumnissen anfallen. Nur wenn Sie selber im englischen Recht bestens bewandert sein sollten und alle Fristen kennen, da jedes Fristversäumnis (min. 3 Fristen p.a.) wenigstens 100 Pfund Strafe kostet, sollten Sie auf den CS verzichten. Denn wenn Sie nur ein Fristversäumnis begehen und 100 Pfund Strafe erhalten würden, entspräche das fast den Gebühren unseres Company Secretary für drei Jahre. Mehr zu diesem Thema lesen Sie auf der Startseite.
 
 
 
Lifetime Secretaries und Registered Offices
 
Hier sollen angeblich in den Folgejahren für die Lebenszeit der Firma keine weiteren Kosten für diese Services anfallen. Doch welche Lifetime ist hier gemeint?  Die Ihrer Limited oder der Limited des Anbieters, die er jederzeit zumachen kann? Prüfen Sie also wer Ihnen die Garantie gibt und wovon er leben will, wenn er in den Folgejahren keine Gebühren mehr von Ihnen bekommt, für das Registered Office aber weiter zahlen muss. Würden Sie gratis jahrelang für jemanden arbeiten? Und woher bezahlen diese Anbieter jedes Jahr die Portokosten für die Weiterleitung der Unterlagen von Register und Steuerbehörde (jeweils dicke Briefe mit teurem Porto)? Gehen Sie also an alle Angebote immer mit gesundem Menschenverstand heran und fragen Sie sich: Würde ich das auch so machen? Unser Registered Office befindet sich in Margate an der Kanalküste oder gegen Aufpreis in London und wird jedes Jahr aus den 199 Euro Folgekosten (294 € bei Registered  Office London) mitbezahlt. Eine gesunde Basis.
Treuhänder - Treuhanddirektor / Treuhandaktionär - Anonymität
 
Wenn Ihr Name nicht für jedermann einsehbar im Firmenregister erscheinen soll, gleich ob in der Funktion des Director oder des Anteilseigners, so können wir Ihnen gerne einen Treuhänder = Nominee  zur Verfügung stellen, der dann Ihren Platz im Register einnimmt.
 
Da in UK - im Gegensatz zu Deutschland - auch juristische Personen Geschäftsführer oder Aktionär einer Limited sein können, ist dies im Regelfall (Kosten 200 € p.a) eine spezielle Treuhandlimited. Das Problem ist nur, dass einige deutsche Banken (so auch die von uns empfohlene) diese Konstruktion nicht anerkennen. Sie fordern eine natürliche Person in der Position des Director. Und das zweite Problem, dass ab 1.10.2008 alle UK-Limiteds mindestens eine natürliche Person als Director ausweisen müssen. Damit dürften die Kosten für Treuhänder deutlich steigen.
 
Finden Sie also keine Bank, die auch juristische Personen als Director einer Limited akzeptiert - beim Sharholder ist das in der Regel kein Problem -, so gibt es zwei Lösungswege:
 
1. Als Treuhänder werden natürliche Personen eingesetzt. Die Kosten hierfür betragen - bei einer Treuhandschaft durch uns - jedoch ein Mehrfaches des Standardsatzes und müssen individuell ausgehandelt werden. Oder Sie setzen hier einen Bekannten, Mitarbeiter etc. als Treuhanddirector ein. Denn was die meisten vergessen - Treuhänder hin oder her - irgendjemand muß ja in Deutschland die Geschäfte abwickeln und auf dem Bankkonto als Verfügungsberechtigter stehen. Da würde ich mich ehrlich gesagt unwohl fühlen, wenn ein fremder Dritter alleinige Vollmacht über mein Firmenkonto hat. Also kann doch der, der ohnehin in Deutschland für die Firma agiert auch als Director eingesetzt werden. Kontovollmacht wird dann entweder ihm erteilt oder nur dem Shareholder. Denn in der Regel kann man einem professionellen Treuhänder eher trauen als dem besten Freund. Wir haben es schon erlebt, dass der beste Freund mit der Frau des Gründers durchbrennt und dabei gleich auch noch die Firmenkonten abräumt.
Ist kein vertrauenswürdiger Dritter zu finden und man will keinem Treuhänder Kontovollmacht geben und der wahre Eigentümer will auch für die Firma agieren, nur nicht gleich als Eigentümer erkannt werden, dann bietet sich der  Lösungsweg
 
2. an. In UK sind Director und Shareholder Nominees zur Standardrate von je 200 Euro p.a. (Treuhandlimited) oder ein Bekannter tritt hier ein. Es wird eine Limited&Co.KG in Deutschland gegründet, die im deutschen Handelsregister eingetragen wird. Angestellter Prokurist  wird der "wahre Eigentümer". Das hat gleichzeitig den Vorteil, dass man sich entweder ein Gehalt zahlen kann oder die Tätigkeit an eine Erfolgsbeteiligung koppelt (falls mit Pfändungen zu rechnen ist). Nur dieser Prokurist hat nun Zugriff auf die Firmenkonten, die dem Director der Limited versperrt sind. so schaltet man das Treuhandrisiko komplett aus. Bitte denken Sie aber daran, dass ab 1.10.2008 noch eine natürliche Person als Director dazu kommen muß. In der Praxis würde man die Treuhandlimited durch eine natürliche Person ersetzen, was dann ein wenig mehr kostet, aber Zugriff auf die Firmenkonten hätte diese auch nicht, da den ausschließlich der Prokurist hat, also der wahre Eigentümer.
 
Keinesfalls und niemals sollten Sie mit einer Generalvollmacht arbeiten. (Gründe siehe dort)
(Siehe auch Anteils-/Eigentumsübertragung)
Übersetzungen
 
Wir liefern Ihnen automatisch eine Übersetzung der Satzung ins Deutsche mit. Diese reicht jedoch nicht für die Einrichtung eines Bankkontos oder den Handelsregistereintrag. Dort wird eine beglaubigte Übersetzung gefordert, erstellt von einem bei einem Landgericht zugelassenen Diplomübersetzer. Lassen Sie die individuell erstellen kostet das zwischen 450 und 750 Euro. Da wir aber viele Limiteds gründen und die Satzung bis auf wenige Abweichungen  jedesmal die gleiche ist, erstellt unser Übersetzer die beglaubigte Übersetzung sehr günstig. Im Deutschland- und KG-Paket ist die beglaubigte Übersetzung natürlich schon enthalten. Ebenfalls die beglaubigte Übersetzung des Registerauszuges und ggfs. der Apostille.
Achten Sie bei Direktbestellungen über Servicefirmen, die Ihnen Apostillen liefern, das dort die beglaubigte Übersetzung im Preis enthalten ist. Sonst erleben sie u.U. eine "kostenmäßig" böse Überraschung, denn ohne übersetzung ist die Apostille nichts wert und eine individuelle Übersetzung durch einen damit nicht vertrauten Übersetzer kann dann den Gesamtpreis deutlich erhöhen. Das wird auch in den einschlägigen Internetforen gerne vergessen.
 
 
 
Unselbständige Zweigniederlassung in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
 
 
Zum Schluß noch ein professioneller Rat
 
Informieren Sie sich vorher ausführlich aus einer unabhängigen Quelle. Z.B. durch das Buch zur Limited aus dem Euromedia Verlag, das Sie über uns bestellen können. Weitere Informationen mit Links zu den 8 führenden Anbietern finden Sie auch unter www.limitednews.com.
 
Stellen Sie genau Ihren Bedarf fest. Brauchen Sie nur den Standort UK (z.B. als Einkaufsgesellschaft, Rechteinhaber etc.) oder wollen Sie mit einer Niederlassung in Deutschland arbeiten? Soll die ins Handelsregister eingetragen werden oder nicht? Benötigen Sie ein Bankkonto in Deutschland und/oder England. Wollen Sie ggfs. nicht in Erscheinung treten und benötigen Sie daher Treuhanddirektoren/- gesellschafter? Nur dann können Sie die Preise aller Anbieter - fragen Sie unbedingt mehrere -  realistisch vergleichen.
 
Lassen Sie sich dann noch einmal ausdrücklich Preis und Leistungen bestätigen um alle Mißverständnisse auszuschließen.
 
 
Zweigniederlassung in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
Repräsentanz in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
 
 
Selbständige Zweigniederlassung in Deutschland
siehe
Handelsregistereintrag
 
 
 
Stammkapital - Wie hoch? - Muß es einbezahlt werden ? - Womit hafte ich ?
 
Erstaunlicherweise gibt es den meisten Disput mit Kunden um das Stammkapital. Man hat gehört, dass die Gründung bereits mit 1 Pfund Stammkapital möglich ist, man möchte mit möglichst wenig haften und auch so wenig als möglich einzahlen. Dabei werden einige Dinge vergessen:
 
1. Die Höhe des Stammkapitals entscheidet mit darüber wie Kunden, Lieferanten, Banken etc. Sie beurteilen.
2. Wievel Vertrauen würden Sie in eine 1 Pfund Firma setzen, die praktisch nach dem Kauf von 2 Briefmarken
   pleite wäre und Insolvenz anmelden müsste. Wollen Sie Ihre Limited am Tag 2 schon wieder schließen?
3. Wie soll eine 1 Pfund Limited die Gründungskosten aufbringen - z.B. 199 Euro? Die Limited wäre damit
   schon vor der Gründung pleite.
4. Das Stammkapital sollte niemals "ungewöhnlich" hoch sein, sondern sich am üblichen orientieren. Da
   rund 75 % aller UK-Limiteds mit einem Stammkapital von 1000 Pfund gegründet werden, wären Sie mit
   einem solchen "Authorized Capital" eine ganz normale Limited, auch wenn das "Issued Capital" nur ein
   Pfund betrüge.
5. Das Stammkapital (Authorized Capital) muß in UK weder nachgewiesen noch einbezahlt werden. Schrieben
   Sie also z.B. 100 Millionen Pfund hinein müssten Sie diese nicht einzahlen oder nachweisen. Das ist mehr
   ein deklamatorischer und kein realer Wert.
6. Das "Issued Capital", also das ausgegebene Kapital hingegen müssen Sie exakt einzahlen, da die Share-
   holder (Aktionäre) für dessen Erbringung persönlich haften.
 
Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Limited A beschließt die Gründung mit 1000 Pfund Authorized Capital, die auch so im Register eingetragen werden und ist damit eine normale, nicht von vorne herein offenbar auf Betrug ausgerichtete Limited. Der Gründer hat aber nur die 200 Euro für die Gründung und noch einen Schreibtisch und einen alten PC. Dann würde er tatsächlich nur 200 Pfund an Aktien "ausgeben". Diese 200 Pfund wären dann das Issued Capital. Der Shareholder haftet nun nur mit den 200 Pfund die ausgegeben wurden. Da er die komplett einbezahlt hat (bar für die Gründung und über Sachwerte) entsteht für ihn keine persönliche Haftung. Würde er hingegen in der gleichen Situation 1000 Pfund "ausgeben", so wären nur 200 Pfund erbracht und 800 Pfund noch offen. D.h. der Shareholder haftet der Gesellschaft und ggfs. deren Gläubigern gegenüber persönlich bis zur Höhe von 800 Pfund. Sind eventuelle Verbindlichkeiten höher, so gehen die Gläubiger leer aus, denn dafür haftet der Shareholder dann nicht.
Deshalb wird in einem englischen Registerauszug auch immer sowohl das Authorized als auch das Issued Capital ausgewiesen. Dann kann sich ein Lieferant etc. im Zusammenhang mit der Bilanz ein realistisches Bild von der Haftungssituation machen. Wenn er der Limited dann trotzdem Geld leiht oder Waren liefert ist er selber schuld. Das sieht die deutsche Seite anders, da sie hier immer den Betrugsverdacht im Raume sieht. Deshalb ist es auch wichtig, die Limited selber nicht in den deutschen Rechtsraum zu bringen, in dem man z.B. mit einern Limited & Co.KG arbeitet und so nicht von der deutschen Gläubigerfreundlichen Rechtsprechung erfasst zu werden, sondern im Rahmen der unternehmerfreundlichen englischen zu bleiben.
 
Wir raten im Grundsatz entweder 1000 Pfund zu wählen und dann im Rahmen der Gründung soviel Kapital auszugeben, wie man für die Gründung nachweislich ausgibt.
Wenn man mit der Limited ein mit der GmbH vergleichbares Niveau erreichen/halten will, dann wählt man eine Authorized Capital von 20.000 Pfund und gibt davon wieder nur das aus (Issued) was man für die Gründung bezahlt und stockt das später aus Gewinnen auf. Im Prinzip wie bei der ab Herbst neuen Unternehmergesell- schaft in Deutschland, nur dass der Unternehmer dort voll persönlich haftet (lt. BGH-Meinung) während es bei der Limited die persönliche Haftung nicht gibt. Gerade der zuverlässige Entfall der persönlichen Haftung ist aus unserer Sicht auch der Hauptgrund sich für die Limited zu entscheiden und nichts anderes. Denn was nützt mir eine haftungsbeschränkte Rechtsform (GmbH), wenn in der Praxis die Haftungsbeschränkung vom BGH massivst durchlöchert und damit praktisch für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr existent ist..
   
 
 
Steuerberater
 
Grundsätzlich benötigen Sie und Ihr Steuerberater für den Einsatz einer Limited oder Limited & Co.KG in Deutschland kein spezielles Wissen. Denn die Limited/KG bzw. deren Betriebsstätte in Deutschland, wird exakt genauso behandelt wie eine rein deutsche GmbH/KG. Allerdings müssen Sie - auch wenn Sie ausschließlich in Deutschland tätig sind - in UK jährlich zwei Meldungen an das Register und eine an das Finanzamt abgeben. Hierfür gibt es feste Fristen. Damit Sie diese Fristen nicht versäumen und auch sonst wissen was Sie einreichen und tun müssen empfehlen wir dringed das  aus der Praxis für die Praxis erstellte, leicht verständliche Kompendium "Mit der Limited arbeiten" (ohne Fachchinesisch und mit  Mustern und Ausfüllanleitungen für die nötigen Formulare (Accounts, Abbreviated Balance Sheet, Steuererklärung, Meldungen ans Companies House etc.) zu erwerben, das Sie zwar jetzt 29 € kostet, Ihnen aber zukünftig viel Ärger spart. So kostet ein einziges Fristversäumnis bereits mindestens 100 Pfund. Ohne wenn und aber. Entschuldigungen mit denen Sie beim deutschen Finanzamt und Register durchkommen, interessieren in UK niemanden. Fristüberschreitung ist Fristüberschreitung - vom ersten Tage an. Also informieren Sie sich rechtzeitig. Falscher Geiz wird hier teuer! Außerdem benötigen Sie dann in der Regel keinen Steuerberater/Accoutant in UK, sondern erstellen die Unterlagen auf der Basis der Bilanz Ihres deutschen Steuerberaters selber in einer knappen halben Stunde.
 
 
 
Steuern
 
Bis zu einem Gewinn von rund 390.000 Euro beträgt die Steuerlast für Limiteds in Großbritannien lediglich 21 Prozent. Weitere Steuern kommen nicht hinzu. Also keine Gewerbesteuer, Soli oder ähnliches. Hier kann es sich lohnen dem Beispiel großer Firmen zu folgen und bestimmte Aktivitäten über UK zu steuern um den steuerpflichtigen Gewinn in Deutschland völlig legal zu senken. So wickeln praktisch alle großen Konzerne Ihre Einkäufe über Gesellschaften in steuergünstigen Ländern ab und steuern so die Einkaufspreise für die deutsche, steuerpflichtige Firma.  Allerdings nur in gewissen Grenzen. Übertreiben dürfen Sie es - wie immer im Leben - natürlich nicht (Dealing at arms length / Betriebsvergleichszahlen), denn sonst bekommen Sie zu Recht Ärger mit Ihrem Heimatfinanzamt. Folgen Sie also ruhig dem Beispiel der Großen. Entsprechende Konzepte können gerne von Experten für Sie erstellt werden. Lesen Sie dazu auch diesen Beitrag...
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
Seitenanfang
 
Camster Management Limited

Spezialist für Limited & Co. KG-Lösungen - Günstigster Anbieter im Test der KIZ eV, München, Mai 2009
Limitedneu
Anteils-/Eigentumsübertragung
Anteils-/Eigentumsübertragung
Bankkonto in Deutschland
Bankkonto in England
Beratung/Consulting
Billiganbieter - Gefahr oder Lösung?
Büroservice - brauche ich den wirklich?
Dokumente
Folgekosten - ab dem 2. Jahr
Generalvollmacht - Der Selbstmord
Anonymität
Kosten einer Limitedgründung
Stammkapital - wie hoch? - Einzahlung?
Lifetime Secretaries & Registered Offices
Repräsentanz in Deutschland
Steuerberater
Steuern
Treuhänder - Treuhanddirektor / -aktionär
Übersetzungen
Zweigniederlassung in Deutschland
Zweigniederlassung in Deutschland
Zweigniederlassung in Deutschland
Handelsregistereintrag  -  ja oder nein?
Fragen und Antworten    (eine Auswahl in alphabetischer Reihenfolge)