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# incl. deutscher Übersetzung
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  normale Geschäftspost(+Porto)
# incl. Gründungsurkunde
# incl. Memorandum & Articles
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# incl. Directors Register
# incl. Secretaries Register
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Holding und Betriebsaufspaltung - Die Limited als Besitzgesellschaft
 
Hier einige Denkanstöße, wie man eine britische Limited sinnvoll als Holding oder Zwischenholding bzw. für eine Betriebsaufspaltung einsetzen kann:
 
Auch wenn es mit einer Limited gelingt die persönliche Haftungsbefreiung zu erreichen, so dass also schlußendlich nur mit dem Gesellschaftskapital bzw. -vermögen gehaftet wird, so ist das doch immer noch nicht die ideale Lösung. Denn zehntausende von Pleiten jährlich zeigen, dass man völlig unverschuldet in einen Liquiditätsengpaß geraten kann, weil ein Großschuldner nicht zahlt, eine neue Produktlinie sich nicht so am Markt durchsetzt wie erwartet,   ein Bauprojekt Schadensersatzforderungen auslöst etc.
 
Ziel kann und muss es also sein, nicht nur das Privat- sondern auch das Firmenvermögen abzusichern. Dies geschieht am einfachsten durch die „Aufspaltung" in eine Besitz- und eine oder mehrere Betriebsgesellschaften. Dabei werden Gebäude, Grundstücke, Maschinen etc. in eine - oder ggfs. auch mehrere - Besitzgesellschaften eingebracht, die nichts anderes „unternehmen" als den Besitz zu verwalten und gegen Entgelt an Dritte, also z.B. eine der Betriebsgesellschaften zu vermieten. Die Betriebsgesellschaft trägt nun das komplette Risiko. Geht etwas schief, so ist zwar die Betriebsgesellschaft pleite und das dort investierte Stammkapital verloren; die mühsam aufgebauten Werte, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen etc. bleiben jedoch von der Pleite unberührt in der Besitzgesellschaft erhalten.
 
Soweit die Theorie. In der Praxis steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im faktischen Konzern entgegen. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie AGs, GmbHs, Limiteds oder Incorporateds einsetzen. Der Tatbestand der praktisch unbeschränkten persönlichen Haftung für den Gesellschafter- Geschäftsführer bleibt bestehen.
 
Es gilt also eine sichere Konstruktion zu finden, die zumindestens das Privatvermögen und möglichst auch das Firmenvermögen schützt. Dies kann nur von einer reinen Holding geleistet werden. Wesen der Holding muß dabei sein nichts anderes zu tun als Beteiligungen zu verwalten. Ideal für die Bildung einer Holding geeignet sind amerikanische Aktiengesellschaften (Incorporated) mit Sitz in Nevada. Bedingt geeignet ist eine Limited.
Dabei spricht gegen die Limited als Holding eigentlich nur die Tatsache, daß alle Aktionäre offengelegt werden müssen (mit Namen und Anschrift) und von jedermann eingesehen werden können. Außerdem sind die Bilanzen mit Erläuterungen beim Register zu hinterlegen und ebenfalls allgemein zugänglich. Diese Nachteile vermeidet die Nevada-Incorporated, da es hier Inhaberaktien statt Namensaktien gibt und keinerlei Bilanzen etc. beim Register eingereicht werden müssen. Übrigens gibt es Inhaberaktien in den USA nur in Nevada und mit Einschränkungen in Wyoming. Alle anderen Bundesstaaten kennen auch nur Namensaktien wie in UK.
 
Besser eignet sich die Limited als Besitzgesellschaft in einem „Betriebsaufspaltungs"-Szenario. Insbesondere wenn die „Besitz-Limited" sich zu 100 % im Besitz einer US-Holding befindet. Sie sollten allerdings nicht versuchen eine solche Konstellation Ihrer bzw. einer bestehenden Firma überzustülpen. Denn die „Aufspaltung" eines bestehenden Unternehmens in Besitz- und Betriebsgesellschaft könnte, je nach Gestaltung, steuerlich oder haftungsrechtlich verhängnisvolle Folgen haben. Insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten (Aufdeckung stiller Reserven). In solchen Fällen empfiehlt es sich eher, die bisherige Firma alle noch in den Büchern befindlichen Aufträge abwickeln zu lassen und als Besitzgesellschaft fortzuführen und neue Aufträge nur noch über eine neu gegründete Betriebsgesellschaft anzunehmen und neue Assets in eine neue Besitzgesellschaft (Limited) einzubringen. Die „Altgesellschaft" läuft damit völlig aus und bleibt nur noch als vermögensverwaltender Mantel bestehen, der - nach und nach - steuerneutral von der Besitzlimited ausgekauft werden kann, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen.

 
Nun kommt natürlich die berechtigte Frage: Ja warum kann ich das denn dann nicht alles mit deutschen GmbH's machen. Die Antwort: Können Sie, wenn Sie
 
...keinerlei Haftungsbeschränkung wünschen (über den faktischen Konzern hebelt die bei GmbH jeder Gläubiger
  aus, wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer sind).
...jeweils mehrere Monate auf die Eintragung warten wollen, und zwar nicht nur bei der Gründung sondern bei

  jeder Änderung in Geschäftsführung etc.;
...gerne jedesmal einen Notar bemühen - und natürlich seine Kostennote ausgleichen - wenn es Änderungen in

  Satzung, Geschäftsführung etc. gibt; und
...für jede Gesellschaft mindestens 12.500 Euro in cash einzahlen/nachweisen wollen.

 
Die Reihenfolge der Gründung muß dabei allerdings strikt eingehalten werden:

1.Holding - unsere Empfehlung US-Incorporated, gegründet in NevadaNominee-President im Management -
         Sie sollten nicht in der Geschäftsführung auftauchen, kann zur Not aber auch eine Treuhandlimited sein
2.Besitzgesellschaft - unsere Empfehlung UK-Limited, wegen des EU-Status da hier die Assets liegen,

         sollten   Sie selber hier in der Geschäftsführung sitzen
3.Betriebsgesellschaft -  unsere Empfehlung UK-Limited - wobei hier angestellte Geschäftsführer zu
empfehlen sind. Sie sollten dabei möglichst nicht auch Geschäftsführer sein, denn ein Gesellschafter-
Geschäftsführer impliziert die persönliche Haftung über den faktischen Konzern.
 
Zusammenfassend:
 
In der Kombination Besitz- und Betriebsgesellschaften, wobei die Besitzgesellschaft Tochter einer Holding ist, macht für neue Geschäfte gerade der Einsatz von schnell zu gründenden britischen Limiteds Sinn.
 
Bei bestehenden Unternehmen und Geschäftsverbindungen sollten alte Geschäfte in der bestehenden Firma auslaufen und diese dann als Besitzgesellschaft für den „Altbesitz" dienen. Neue Geschäfte sind dann nur noch über neue Betriebsgesellschaften abzuwickeln und „neue Assets" der neuen Besitzgesellschaft zuzuordnen.
 
Holdingkonstruktionen oder Betriebsaufspaltungen sind bei bestehenden Unternehmen mit äußerster Vorsicht und nur nach intensiver Beratung zu prüfen. Ich rate dringend davon ab. Bei neuen Unternehmenskonstruktionen sind sie dann eine interessante und unseres Erachtens ideale Lösung. Auch wenn Gewinne thesauriert werden sollen.
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Anonymität und Treuhänder
Holding und Betriebsaufspaltung - Limited als Besitzgesellschaft
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Die Limited im Baugewerbe
Die Limited als Einkaufsgesellschaft
Immobilienholding - Immobilienverwaltung - mit der Limited
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Betriebsrat ganz oder zumindest Freistellungen vermeiden
Die Limited & Co KG als ideales Vehikel für die Arbeit in Deutschland