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Includierte Leistungen:
 
Limited für 199 €

 
# Gründung in 1-2 Arbeitstagen
# Keine Unterschrift erforderlich
# Abwicklung komplett per e-Mai
# incl. Registered Office
# incl. Company Secretary
# incl. deutscher Übersetzung
# incl. Postweiterleitung auch für
  normale Geschäftspost(+Porto)
# incl. Gründungsurkunde
# incl. Memorandum & Articles
# incl. Aktienzertifikate
# incl. Directors Register
# incl. Secretaries Register
# incl. Aktionärs-Register
# incl. Gründungsprotokoll
# incl. Bestellung zum Director
 
Schweizpaket nur 699 €
 
Alle Leistungen des Limited-Paket
+ beglaubigter Registerauszug
+ beglaubigte Memorandum/Articles
+ Bescheinigung des Secretary
+ beglaubigte Übersetzung
+ Apostillen
= alle Unterlagen die das Schweizer
  Handelsregisteramt fordert
 
Limited & Co. KG Paket 399 €
 
Alle Leistungen des Limited Paket
+ beglaubigter Registerauszug
+ beglaubigte Übersetzung
+ Apostille
+ Bescheinigung des Secretary
+ KG Vertrag
+ Prokuravertrag
+ Handelsregisteranmeldung
= alle Unterlagen, die das deutsche
  Handelsregister normal fordert
 
Anonym Paket 2222 €
 
Alle Leistungen des Ltd.&Co.KG Paketes
+ Treuhanddirektor Limited
+ Treuhandaktionär Limited
+ Treuhandkommanditist KG
Der Director hat seinen Wohnsitz in UK, ist ständig verfügbar und erfüllt alle UK+OECD-Voraussetzungen
 
Schuldenfrei in 14 Monaten
ab 5000 € (1000 € pro Monat)

 
Komplette Abwicklung Ihrer Privat- oder Regel-Insolvenz innerhalb von nur vierzehn Monaten - statt der üblichen 7 Jahre. Zusatzkosten fallen nur nur für Miete an und Steuern /Versicherung.
 
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Fragen Sie uns.

 
Kontakt 0044 788 788 4717
wir sprechen deutsch
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Schuldenfrei nach 1 Jahr - Privatinsolvenz in UK
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Lohnnebenkosten und Steuern sparen
US-Inc als Holding
Überblick:
Mindestens eine natürliche Person als Director
Keine persönliche Haftung des Director
1.000 Pfund/Euro Stammkapital anzuraten
Stammkapital muß weder einbezahlt noch nachgewiesen werden
Nach Einzahlung keine persönliche Haftung der Shareholder mehr
Ein erfahrener Company Secretary sollte bestellt werden
Limited darf in Deutschland unbeschränkt tätig sein
Limited wird in Deutschland/Österreich wie eine GmbH behandelt
 
 
Allgemeines zur Limited

 
Die britische private Limited by shares (Ltd.) entspricht im Prinzip der deutschen GmbH, während die public Limited (plc) der börsennotierten AG gleichzusetzen ist. Wie eine AG ist auch die PLC nur schwer und aufwendig zu betreiben und daher bis auf wenige Ausnahmen für Sie ungeeignet. Die private Limited by shares - in der Folge einfach Limited genannt - ist für den Einsatz in Deutschland bestens geeignet, da zum einen durch eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes festgelegt wurde, dass die Limited wie eine GmbH eingesetzt werden kann und von den deutschen Behörden auch so akzeptiert und behandelt werden muß. Zum anderen muß dadurch auch Ihr Steuerberater nicht umdenken, da er für die Abrechnung und Steuererklärung der Limited die gleiche Software und die gleichen Formulare einsetzen kann, die er von der GmbH her bestens kennt. Sie müssen also Ihren bewährten Steuerberarter nicht wechseln.
 
Wie bei der GmbH ist der Aktionärskreis einer Limited begrenzt und Anteile dürfen der Allgemeinheit nicht  zur Zeichnung angeboten werden.

Das Mindestkapital beträgt 1 Pfund. Es empfiehlt sich aber keine "ungewöhnliche" Kapitalausstattung zu wählen, da dies bei Konkurs oder Haftungsfällen zu Problemen führen kann. Die "piercing the veil" Rechtsprechung sagt ausdrücklich, dass das Stammkapital in einer vernünftigen Relation zum Geschäftsvolumen stehen muß. So wäre sicher eine Gesellschaft unterkapitalisiert, die ständig Geschäfte in Millionenhöhe abwickelt und nur über ein Haftkapital von 100 Pfund verfügt. Dies kann zu einer persönlichen Haftung der Shareholder führen. Auf der anderen Seite verfügen über 75 % aller britischen Limiteds nur über ein Haftkapital von 1.000 Pfund. Mit einer solchen Summe dürfte man also - erst einmal - auf der sicheren Seite sein. Das Stammkapital kann dabei auf britische Pfund oder Euro lauten. Es muß weder nachgewiesen noch einbezahlt werden.
 
Die Limited muß mindestens einen Director als Officer haben. Ein Company Secretary ist seit 6.4.2008 bei der private Limited nicht mehr erforderlich, wohl aber bei der Plc. Es ist allerdings zu empfehlen einen Company Secretary zu bestellen, es sei denn Sie wären im britischen Firmenrecht sehr erfahren. Denn der Secretary überwacht in der Regel die gesetzlichen Vorschriften und Fristen für Sie. Ein Fristversäumnis kostet in UK ab dem ersten Tag Strafe. Entschuldigungen gibt es nicht. Auf der anderen Seite ist damit seit 6.4.2008 eine echte Einmann-Limited möglich. Jede Position kann sowohl von einer natürlichen als auch einer juristischen Person (also z.B. einer anderen Limited) besetzt werden.  Wobei ab 1.10.2008 jede Limited aber mindestens eine natürliche Person als Director haben muß.
 
Um Probleme mit Register und Finanzbehörden bei der Beachtung von Vorschriften und Fristen zu vermeiden, sollten Sie einen kompetenten Dienstleister als  Secretary einsetzen, der dafür zwar ab 37 Euro aufwärts  im Jahr berechnet, Ihnen aber hilft Strafgelder zu vermeiden, die bereits bei einer einfachen Fristüberschreitung um einen Tag mindestens 100 Pfund ausmachen. Bei unseren Paketen ist der Secretary immer inklusive.
 
Die Hauptvorteile der Limited gegenüber der deutschen GmbH sind:
 
* Das Register wird digital geführt. Gründungen und Änderungen jeder Art sind innerhalb von Minuten im Register verzeichnet und damit gültig. So kann ein Geschäftsführerwechsel von den Anteilseignern innerhalb von Minuten realisiert werden, was in Deutschland u.U. Monate dauern und eine GmbH in ihrer Existenz gefährden kann, wenn der bisherige Geschäftsführer querschießt.
 
* Die Registergebühren sind mit 25 Euro extrem günstig. Es ist
 kein Notar erforderlich. In Deutschland ist für Eintragungen und Änderungen die Mitwirkung eines Notars erforderlich und die Gebühren betragen jeweils hundert bis tausend Euro, je nach Geschäftswert.
 
* Für eine GmbH gilt die zu Recht so gefürchtete
Gesellschafter-Geschäftsführer-Durchgriffshaftungsowie strafrechtliche Konsequenzen (Konkursverschleppung etc.). Dies trifft die Limited nicht - solange sie nur über eine unselbständige Zweigniederlassung in Deutschland tätig wird und der Hauptsitz in UK bleibt, bzw. solange über eine KG gearbeitet wird. Lassen Sie die Limited dagegen auch im deutschen Handelsregister eintragen (selbständige Zweigniederlassung), so gelten obige Haftungstatbestände auch für den Director und die Teilhaber der Limited. Deshalb bieten wir die Unterstützung beim Eintrag einer Limited ins deutsche Handelsregister, die Ihnen nur Nachteile bringt, nicht mehr an.
 
* Das
Stammkapital kann frei gewählt werden. Es muß bei der Gründung weder einbezahlt noch nachgewiesen werden. Allerdings haften die Gesellschafter persönlich solange mit der Differenz zwischen Nominalkapital und einbezahltem Kapital bis das komplette Kapital erbracht wurde. Dies kann nach und nach erfolgen, z.B. durch Einnahmen der Gesellschaft oder wenn Sie Kosten für die Gesellschaft einschießen (unsere Gebühren, Mieten, Gehälter etc.) So ist das Kapital in der Regel schnell erbracht und die persönliche Haftung der Gesellschafter erlischt. Allerdings sollte im Laufe der Jahre das Stammkapital der Limited an das tatsächliche Geschäfts- volumen angepasst werden.
 
In einem Bereich sind die Vorschriften in UK aber strenger als in Deutschland. So müssen Handelsgesel- lschaften nach britischem Gesellschaftsrecht dem Register zu fixen Terminen bestimmte Unterlagen vorlegen. U.a. die Jahresmeldung 363s (Bearbeitungsgebühr 15 Pfund Sterling) und den Jahresabschluß (Abbreviated Balance Sheet). Treffen diese zu spät ein - und sei es nur um einen Tag - so werden automatisch Strafgebühren ab  100 Pfund fällig und in Extremfällen kann es auch zu einer Strafverfolgung kommen. Deshalb ist es wichtig einen zuverlässigen Secretary zu haben, der die Termine nachhält und auch selber ein Auge drauf zu haben. Denn 100 Pfund sind rund 120 Euro, also mehr als die Häfte der gesamten Jahreskosten Ihrer Limited.
 
Nach britischem Gesellschaftsrecht sind die Limiteds außerdem zur Mitteilung jeden Wechsels bzw. jeder Änderung im Hinblick auf ihre Direktoren, ihren Secretary, den eingetragenen Sitz, das Stammkapital und den Firmennamen verpflichtet.
 
Abschließend noch der Hinweis, dass es in England keine Unterteilung in Handel und Handwerk mit strengen „Meister"-Regeln gibt. Wenn Sie sich ein Handwerk zutrauen, dann dürfen Sie dies in Großbritannien auch ausführen und natürlich auch eine Limited zu diesem Zwecke gründen. Nach europäischem Recht dürfte Ihnen - im Rahmen der Gewerbefreiheit - auch niemand verbieten mit der Limited
in Deutschland handwerklich tätig zu werden (ohne Meisterbrief) - Voraussetzung, dass Sie nicht nur in Deutschland sondern auch in Großbritannien tätig sind. Dies ist auch im Bauhandwerk als Subunternehmer bei Neubauprojekten weitgehend üblich. Problematisch wird es u.U., wenn Sie sich direkt an Endverbraucher wenden und Reparaturen durchführen oder z.B. einen Friseursalon eröffnen wollen. Wenn Sie drei Jahre im europäischen Ausland (also Großbritannien) selbständig tätig waren, wird man Ihnen die Handwerksausübung ohne Meisterbrief auch in Deutschland nur schwer verwehren können. Hier ist also ein wenig Flexibilität hilfreich.
Camster Management Limited

Spezialist für Limited & Co. KG-Lösungen - Günstigster Anbieter im Test der KIZ eV, München, Mai 2009
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