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Betriebsrat ganz oder zumindestens  Freistellungen vermeiden - auch das geht mit der Limited
 
Wir kennen das, ein einziger aufsässiger Arbeitnehmer oder ein sturköpfiger Betriebsrat können einen kerngesunden Betrieb über Arbeitsgerichts-, Abfindungs- und sonstige Verfahren in den Ruin treiben. Was mit GmbHs, weil teuer, kompliziert und langwierig in der Gründung nicht geht, ist mit schnell gegründeten, preiswerten Limiteds ohne Kapitaleinzahlungs- oder Nachweispflicht kein Problem. Die Zerlegung des Unternehmens in viele kleine - eigenständige - Einheiten um z.B. das Problem Betriebsrat (Freistellung) zu umgehen und ebenfalls die Kündigungsschutzregeln auszuhebein. Denn schließlich möchte man als Chef doch selber entscheiden wen man bei schlechter Geschäftslage entlassen will/muss und sich das nicht von einer „Sozialauswahl" vorschreiben lassen.
 
Doch noch intelligenter packte das ein Unternehmen an, dass eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma in Großbritannien gründete, die ihre Mitarbeiter nach britischem Recht anstellte und zusätzlich preiswerte britische Arbeiter mit Deutschkenntnissen in die Bundesrepublik entsandte. Teils für das eigene Unternehmen, teils an Dritte, womit noch ein „Zubrot" erwirtschaftet wurde. Gut, natürlich ging das nicht mit allen Mitarbeitern des Unternehmens, aber im gewerblichen und in Teilen des kaufmännischen Bereiches klappte das. Zumindestens wurde durch Aufteilung der Firma und Bildung von Kernmannschaften in kleinen Einheiten (s.o.) die Risiken gemindert. Alleine die Vermeidung eines einzigen freigestellten Betriebsrates sparte mehr als 30 Limiteds kosten. Und soviele braucht man natürlich nicht um so ein Modell zu realsieren.
 
Mit „britischem" Zeitarbeitspersonal erreichte unssere Beispielfirma dann absolute Flexibilität ohne drohende Arbeitsgerichtsprozesse, Abfindungsstreitereien, ewiges Krankfeiern etc.. Die Produktivität steigerte sich erheblich. Für den Unternehmer war es nun auch einfacher ggfs. einzelne Firmenteile zu schließen ohne Sozialpläne und Meldungen an das Arbeitsamt über „Massenentlassungen". Da sich der „störrische Rest" automatisch in dem verbleibenden Kern der alten Firma sammelte, aus dem die reorganisierten Bereiche in Betriebslimiteds ausgegliedert waren, blieb auch die Option diesen Notfalls „vor die Wand zu fahren".
 
Ein geringer Aufwand bescherte hier eine höhere Produktivität und ein - nach einer Eingewöhnungs bzw. Umgewöhnungszeit - harmonischeres Betriebsklima, da viele kleine Einheiten geschaffen wurden, die ein ganz anderes Selbst- und Arbeitsverständnis entwickelten.
 
Natürlich schrien eifrige Gewerkschafter nach der Bildung eines „Konzernbetriebsrates", drangen damit auf Grund der geschickten Konstellation mit einer abschließenden amerikanischen Holding nicht durch.
Anonymität und Treuhänder
 
Ab 1.10.2008 muß jede UK-Limited qua Gesetz mindestens eine natürlich Person als Director haben. Die bisher üblichen Gründungen ausschließlich mit juristischen Personen als Director oder zwei Limiteds, die sich gegenseitig gehören, ist damit nicht länger möglich.
 
Natürlich können Sie einen professionellen Treuhänder beauftragen. Dieser übernimmt dann die Position des Directors und/oder Anteilseigners (Aktionärs/Shareholders). Sie stehen damit nicht im Register und niemand kann feststellen oder beweisen, dass Ihnen die Firma gehört, bzw. Sie diese leiten. Dies wird jedoch nicht mehr zu den heute üblichen Preisen von 200 Euro pro Position möglich sein, sondern dürfte individuell auszuhandeln sein, bei Preisen ab 1.200 Pfund (ca.1400 €) aufwärts. Die meist auch in monatlichen Raten gezahlt werden können.
 
Ein Treuhand-Director wird umso weniger kosten je geringer das Risiko ist und umgekehrt. Steht z.B. der TD nur auf dem Papier und das Risiko ist gering starten wir bei 1200 £. Muss der TD auch Dokumente unterzeichnen (z.B. die Steuererklärung, Verträge etc.) ist der Startpreis 2.400 £. Die Bandbreite geht normalerweise bis 6000 £. In der Komplementär einer Ltd.&Co.KG werden Sie mit lediglich 1.200 bis max. 2.400 £ rechnen müssen. Bzw. rund 150 Pfund im Monat bei ratierlicher Zahlung.
 
Damit ist die Limited & Co.KG für Treuhandgestaltungen die ideale Lösung. Der Treuhänder bzw. die Komplementär Ltd. bleibt rechtlich komplett in UK womit die Treuhandkosten erschwinglich bleiben und durch die Ernennung des wahren Eigentümers zum Prokuristen hat dieser alleine Zugriff auf die Firmenkonten und ist ebenfalls auf der sicheren Seite. Und ehrlich gesagt wer möchte schon gerne den Treuhänder zeichnungsberechtigt auf dem Firmenkonto stehen haben, wo er über Ihr Geld verfügen und im Extremfall auch damit verschwinden kann? - Alles schon da gewesen. Besser, preiswerter und sicherer geht´s also gar nicht. Der Prokurist erhält ein niedriges, festes Gehalt. Ist damit sozial versichert (kommt also der gesetzlichen Versicherungspflicht nach) und regelt weitere Zahlungen z.B. auf Erfolgsbasis (Tantieme).
 
So sehr wir also eigentlich gegen den Eintrag einer selbständigen Zweigniederlassung ins deutsche Handelsregister sind, so ist die Limited & Co.KG  für die Konstruktion einer anonymen Gesellschaft, bei der der Treuhänder weder ins Tagesgeschäft noch ins Bankkonto hineinlangen kann, die ideale Konstruktion. Denn wie gesagt, irgendeiner muß ja letztlich doch für die Limited in Deutschland tätig werden und das geht dann am besten als Prokurist (angestellt) der Kommanditgesellschaft.
 
Also das kostengünstigste Modell, das für den Einsatz in Deutschland optimiert ist:
 
Limited & Co. KG mit 1 natürlichen Person als Treuhanddirector und einer juristischen Person als Treuhandshareholder = 1.999 € p.a.,
Handesregistereintrag in Deutschland + Notarkosten = 300 Euro einmalig (ca.).
 
Als Prokurist können Sie z.B. bei einem Festgehalt von 600 Euro plus Tantieme zusätzlich noch eine günstige gesetzliche Versicherung (Kranken-/Renten-/etc.) für sich und Ihre Familie erlangen. Nicht vergessen in Deutschland herrscht jetzt Versicherungspflicht! Ob, wann und in welcher Höhe Sie sich dann Tantiemen zahlen liegt bei Ihnen. Natürlich ist die dann auch für die gesetzliche Versicherung Beitragspflichtig. Denn hier gilt das Zuflussprinzip. D.h. alles was Sie persönlich erhalten müssen Sie auch versteuern und der Sozialversicherung unterwerfen. Aber eben auch nur das.

Holding und Betriebsaufspaltung - Die Limited als Besitzgesellschaft
 
Hier einige Denkanstöße, wie man eine britische Limited sinnvoll als Holding oder Zwischenholding bzw. für eine Betriebsaufspaltung einsetzen kann:
 
Auch wenn es mit einer Limited gelingt die persönliche Haftungsbefreiung zu erreichen, so dass also schlußendlich nur mit dem Gesellschaftskapital bzw. -vermögen gehaftet wird, so ist das doch immer noch nicht die ideale Lösung. Denn zehntausende von Pleiten jährlich zeigen, dass man völlig unverschuldet in einen Liquiditätsengpaß geraten kann, weil ein Großschuldner nicht zahlt, eine neue Produktlinie sich nicht so am Markt durchsetzt wie erwartet,   ein Bauprojekt Schadensersatzforderungen auslöst etc.
 
Ziel kann und muss es also sein, nicht nur das Privat- sondern auch das Firmenvermögen abzusichern. Dies geschieht am einfachsten durch die „Aufspaltung" in eine Besitz- und eine oder mehrere Betriebsgesellschaften. Dabei werden Gebäude, Grundstücke, Maschinen etc. in eine - oder ggfs. auch mehrere - Besitzgesellschaften eingebracht, die nichts anderes „unternehmen" als den Besitz zu verwalten und gegen Entgelt an Dritte, also z.B. eine der Betriebsgesellschaften zu vermieten. Die Betriebsgesellschaft trägt nun das komplette Risiko. Geht etwas schief, so ist zwar die Betriebsgesellschaft pleite und das dort investierte Stammkapital verloren; die mühsam aufgebauten Werte, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen etc. bleiben jedoch von der Pleite unberührt in der Besitzgesellschaft erhalten.
 
Soweit die Theorie. In der Praxis steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im faktischen Konzern entgegen. Dabei spielt es keine Rolle ob Sie AGs, GmbHs, Limiteds oder Incorporateds einsetzen und 12.000 oder 12 Mrd. € im Jahr umsetzen. Der Tatbestand der praktisch unbeschränkten persönlichen Haftung für den Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt bestehen.
 
Es gilt also eine sichere Konstruktion zu finden, die zumindestens das Privatvermögen und möglichst auch das Firmenvermögen schützt. Dies kann nur von einer reinen Holding geleistet werden. Wesen der Holding muß dabei sein nichts anderes zu tun als Beteiligungen zu verwalten. Ideal für die Bildung einer Holding geeignet sind amerikanische Aktiengesellschaften (Incorporated) mit Sitz in Nevada. Bedingt geeignet ist eine Limited.
Dabei spricht gegen die Limited als Holding eigentlich nur die Tatsache, daß alle Aktionäre offengelegt werden müssen (mit Namen und Anschrift) und von jedermann eingesehen werden können. Außerdem sind die Bilanzen mit Erläuterungen beim Register zu hinterlegen und ebenfalls allgemein zugänglich. Diese Nachteile vermeidet die Nevada-Incorporated, da es hier Inhaberaktien statt Namensaktien gibt und keinerlei Bilanzen etc. beim Register eingereicht werden müssen. Übrigens gibt es Inhaberaktien in den USA nur in Nevada und mit Einschränkungen in Wyoming. Alle anderen Bundesstaaten kennen auch nur Namensaktien wie in UK. Ähnliche Gestaltungen in Oregon etc. sind nicht gesetzeskonform.
 
Besser eignet sich die Limited als Besitzgesellschaft in einem „Betriebsaufspaltungs"-Szenario. Insbesondere wenn die „Besitz-Limited" sich zu 100 % im Besitz einer US-Holding befindet. Sie sollten allerdings nicht versuchen eine solche Konstellation Ihrer bzw. einer bestehenden Firma überzustülpen. Denn die „Aufspaltung" eines bestehenden Unternehmens in Besitz- und Betriebsgesellschaft könnte, je nach Gestaltung, steuerlich oder haftungsrechtlich verhängnisvolle Folgen haben. Insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten (Aufdeckung stiller Reserven). In solchen Fällen empfiehlt es sich eher, die bisherige Firma alle noch in den Büchern befindlichen Aufträge abwickeln zu lassen und als Besitzgesellschaft fortzuführen und neue Aufträge nur noch über eine neu gegründete Betriebsgesellschaft anzunehmen und neue Assets in eine neue Besitzgesellschaft (Limited) einzubringen. Die „Altgesellschaft" läuft damit völlig aus und bleibt nur noch als vermögensverwaltender Mantel bestehen, der - nach und nach - steuerneutral von der Besitzlimited ausgekauft werden kann, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen.

 
Nun kommt natürlich die berechtigte Frage: Ja warum kann ich das denn dann nicht alles mit deutschen GmbH's machen. Die Antwort: Können Sie, wenn Sie
 
...keinerlei Haftungsbeschränkung wünschen (über den faktischen Konzern hebelt die bei GmbH jeder Gläubiger
  aus, wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer sind).
...jeweils längere Zeit auf die Eintragung warten wollen, und zwar nicht nur bei der Gründung sondern vor allem
  bei  jeder Änderung in Geschäftsführung etc.;
...gerne jedesmal einen Notar bemühen - und natürlich seine Kostennote ausgleichen - wenn es Änderungen in

  Satzung, Geschäftsführung etc. gibt; und
...für jede Gesellschaft mindestens 12.500 Euro in cash einzahlen/nachweisen wollen.
 
insofern sind Inc./Ltd. Gestaltungen flexibler, schneller und günstiger in Aufbau und Betrieb.

 
Die Reihenfolge der Gründung muß dabei allerdings strikt eingehalten werden:

1.Holding - unsere Empfehlung US-Incorporated, gegründet in NevadaNominee-President im Management -
         Sie sollten nicht in der Geschäftsführung auftauchen, kann zur Not aber auch eine Treuhandlimited sein
         Optimal allerdings eine Ultimative Holding die absolut unangreifbare  "Anonymität" bringt und bei der Sie
         ggfs. sogar beeiden können, dass Ihnen nichts (davon) gehört.
2.Besitzgesellschaft - unsere Empfehlung UK-Limited, wegen des EU-Status da hier die Assets liegen,

         sollten   Sie selber hier in der Geschäftsführung sitzen
3.Betriebsgesellschaft -  unsere Empfehlung UK-Limited - wobei hier angestellte Geschäftsführer zu
empfehlen sind. Sie sollten dabei möglichst nicht auch Geschäftsführer sein, denn ein Gesellschafter-
Geschäftsführer impliziert die persönliche Haftung über den faktischen Konzern. Idealerweise sollte der
         Geschäftsführer dabei seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. (ab 2.400 € p.a. möglich)
 
Zusammenfassend:
 
In der Kombination Besitz- und Betriebsgesellschaften, wobei die Besitzgesellschaft Tochter einer Holding ist, macht für neue Geschäfte gerade der Einsatz von schnell zu gründenden britischen Limiteds Sinn.
 
Bei bestehenden Unternehmen und Geschäftsverbindungen sollten alte Geschäfte in der bestehenden Firma auslaufen und diese dann als Besitzgesellschaft für den „Altbesitz" dienen. Neue Geschäfte sind dann nur noch über neue Betriebsgesellschaften abzuwickeln und „neue Assets" der neuen Besitzgesellschaft zuzuordnen.
 
Holdingkonstruktionen oder Betriebsaufspaltungen sind bei bestehenden Unternehmen mit äußerster Vorsicht und nur nach intensiver Beratung zu prüfen. Wir raten eher davon ab. Bei neuen Unternehmenskonstruktionen sind sie dagegen eine interessante und unseres Erachtens ideale Lösung. Gerade auch wenn Gewinne thesauriert werden sollen.
Die Limited als Betriebsgesellschaft
 
Während bei reiner Vermögensverwaltung (Holding) und Vermietung von Immobilien, Gütern und Maschinen (Besitzgesellschaft) relativ wenig passieren kann, diese also theoretisch sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften sein können, bietet sich für die Betriebsgesellschaft praktisch nur eine echt haftungsbeschränkte Firmenform an. Das sind theoretisch GmbH und AG in Deutschland oder andere Kapitalgesellschaften aus der EU wie z.B. die Limited.
 
Nach dem Motto: „Was der Bauer nicht kennt, das frißt er nicht", aus Gedankenlosigkeit oder einfach Systembedingter und -gewollter schlechter Ausbildung = Nichtwissen wird in der Regel die GmbH gewählt und seit Einführung der Kleinen AG auch hin und wieder die Aktiengesellschaft. Dabei beschränken diese, wenn der Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter ist, die Haftung definitiv nicht. Und bei der Betriebsaufspaltung schon gleich gar nicht. Denn der BGH hat in gefestigter Rechtsprechung zum faktischen Konzern die Haftungsbegrenzung praktisch aufgehoben und die Haftung sogar auf das Privatvermögen der Gesellschafter- Geschäftsführer ausgedehnt.
 
Wird eine GmbH allerdings von einem angestellten Geschäftsführer geleitet und gehört einem ausländischen Unternehmen, so entfällt auf jeden Fall der Durchgriff auf das Privatvermögen und da das Firmenvermögen nicht der Betriebsgesellschaft gehört, sondern der Besitz-Limited dürfte eigentlich auch der Durchgriff darauf ausgeschlossen sein. Allerdings sind die Wege der deutschen Rechtsprechung unerforschlich und daher raten wir eher zu einer internationalen Firmenform, konkret die Limited, auch für die Betriebsgesellschaft. Wenn es aber eine deutsche Firmenform sein soll bzw. muss, dann sollte eher die Aktiengesellschaft (Kleine AG) gewählt werden als die GmbH. Auch die Ltd. & Co.KG als deutsche Firmenform kann eine Überlegung wert sein.
 
Die kleine AG ist dabei gut geeignet für langfristige Geschäftsverbindungen, da sich die höheren Gründungs- und Dauerkosten nur dann rentieren. Die Limited (Ltd.&Co.KG) hingegen ist besser geeignet, wenn
 
>      z.B. eine neue Produktlinie eingeführt werden und dabei das bestehende Unternehmen
               nicht gefährdet oder damit in Verbindung gebracht werden soll.
>      z.B. ein risikoreicher Großauftrag angenommen werden soll.
>      z.B. vom Betrieb unkalkulierbare Umweltrisiken ausgehen.
>      z.B. in einen völlig neuen Markt (Produkt- oder Ländermäßig) vorgestoßen werden soll.
>      z.B. damit gerechnet werden muß, dass der Auftraggeber u.U. nicht zahlt. Speziell im Baubereich
               eine interessante Lösung.
 
In diesen und vielen weiteren Fällen bietet die Trennung von Besitz und Vermögen auf der einen und Betriebsgesellschaften auf der anderen Seite Sicherheit für das bisherige Unternehmen und schützt nicht nur materielle Vermögenswerte, wenn diese risikoreichen Geschäfte durch gesonderte, neue Limiteds abgewickelt werden, sondern auch den Namen und den Ruf der Firma. Denn wenn z.B. die neue Produktlinie floppt wird der gute Name des alteingesessenen Unternehmens davon nicht beschädigt. Auch der Konkurs des Generalunternehmens kann Sie jetzt nicht mehr erschüttern.
 
Denn was immer auch passiert. Die Limited (Betriebsgesellschaft) mit einem Stammkapital zwischen 100 und 50.000 Euro (üblicherweise 25.000 Euro wenn man hundertprozentig mit deutschem Recht kompatibel sein will, bzw. 1.000 Pfund da 75 % aller Limiteds ein Stammkapital in dieser Höhe haben, es sich also nicht um ein ungewöhnlich niedriges Stammkapital handelt) ist - wenn es schief geht - verloren. Aber Ihre Immobilien, Fuhrpark, Maschinen und natürlich das Privatvermögen bleiben unangetastet. Auch wenn ein cleverer Gläubiger versucht Ihnen einen faktischen Konzern zu unterstellen. Das berührt Sie mit einer Limited als Betriebsgesellschaft nicht mehr.
Die Limited im Baugewerbe
 
Ein ideales Beispiel für den Einsatz von Limiteds ist der Baubereich. Wer hier als Subunternehmer oder für öffentliche Auftraggeber tätig ist, muß immer mit dem Zahlungsausfall bzw. extrem verspäteter Zahlung rechnen. Auch kann die Zurückbehaltung von Zahlungen für „angebliche" Mängel (Stinkstiefelhypothek) zu großen Problemem für das Gesamtunternehmen führen. Dies berührt den Unternehmer jetzt nicht mehr. Denn 25.000 Euro ist das Maximum, das er im schlimmsten Fall verlieren kann. Das Hauptvermögen bleibt unangetastet, denn alle Maschinen, Werkzeuge, Fuhrpark, ggfs. Immobilien etc. gehören einer Besitzgesellschaft (Limited in UK), die diese an die Betriebsgesellschaft vermietet und so dort Gewinne abschöpft und zu Teilen vom Hochsteuerland Deutschland in das mit 20 % Steuersatz günstige England verlagert..
 
Dabei kommt in diesem Bereich gerade die Möglichkeit der schnellen Gründung und Eintragung (in 24 Stunden bzw. einem Werktag) zum tragen. Denn sofort beim Eingang der Anfrage für ein Projekt kann eine Limited gegründet werden, die speziell für dieses Projekt dann das Angebot erstellt und - bei Auftrag - es auch komplett abwickelt. Bekommt man den Auftrag nicht, wird die Lmited einfach für eine andere Anfrage hergenommen, bis es zu einem Auftrag kommt.
 
Die „Auftrags-" also Betriebsgesellschaft (Limited) mietet nun von der Besitzgesellschaft (Limited in Großbritannien) die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Maschinen, Werkzeuge etc, da sie selber ja nichts hat, außer am Anfang 25.000 Euro (oder auch nur 1000 Pfund), die natürlich nach und nach für die Kosten (Miete etc.) verbraucht werden. Die Mitarbeiter stellt Sie aus dem Pool einer Arbeitnehmerüberlassungslimited oder vom freien Markt oder anderen Quellen für die Dauer des Auftrages ein.
 
Wird der Auftrag problemlos ausgeführt, dann kann die Limited für einen nächsten Auftrag hergenommen oder aufgelöst werden. Übrigbleibende Gewinne werden dabei an eine Holding abgeführt (Nicht an die Besitzgesellschaft - die erhält „nur" die Mieten).
 
Geht der Auftrag schief, weil der Auftraggeber nicht zahlt, Beträge einbehält, es zu Schadensersatzforderungen kommt etc., dann ist in der Regel nicht viel verloren. Denn von den 25.000 Euro mit denen die Limited am Anfang ausgestattet wurde, dürfte der größte Teil, wenn nicht alles, mittlerweile an Mieten an die Besitzgesellschaft geflossen sein. Forderungen von Gläubigern, Arbeitnehmern, etc. gehen damit ins Leere. Das ist natürlich schade, denn Sie gründen ja keine Betriebsgesellschaften um Gläubiger und Ihre Mitarbeiter zu prellen, aber wenn es schiefgeht, wollen Sie natürlich auch nicht aus eigener Tasche für die Fehler Dritter bluten. Und deshalb gibt Ihnen ein solches Modell einen hohen Grad an Sicherheit, dass zumindestens Ihr Privat- und Geschäftsvermögen sicher ist - gleich was passiert. Auch für die Mitarbeiter ist diese Konstruktion nicht die schlechteste, denn geht die Betriebsgesellschaft pleite, so erhalten Sie für drei Monate Konkursausfallgeld. Und bis dahin sollten Sie wieder einen neuen Auftrag = neue Betriebsgesellschaft haben und können die Mitarbeiter wieder einstellen. Damit ist (fast) allen geholfen.
Die LImited als Einkaufsgesellschaft
 
Bis zu einem Gewinn von rund 390.000 Euro beträgt die Steuerlast für Limiteds in Großbritannien lediglich 20 %. Hier kann es sich lohnen bestimmte Aktivitäten über UK zu steuern um den steuerpflichtigen Gewinn in Deutschland zu senken. Soweit dabei die Prinzipien des "Dealing at arms length" (Konditionen werden überprüft ob Fremde Dritte diese auch so vereinbaren würden = Betriebsvergleich) eingehalten werden, wird dies auch von den deutschen Behörden akzeptiert. Alle großen Konzerne wickeln in der Praxis Ihre Einkäufe über Gesellschaften in steuergünstigen Ländern ab und steuern so die Einkaufspreise für die deutsche, steuerpflichtige Firma. Warum nicht vom Verhalten der Großen lernen und von EU-Regelungen profitieren?
 
Kaufen Sie z.B. aktuell eine Ware zu absoluten Sonderkonditionen von z.B. 50 Euro ein, während der Großhandelspreis allgemein 70 Euro ist und verkaufen die Ware zu 100 Euro, so versteuern Sie einen Gewinn von 50 Euro. Kaufen Sie die Ware dagegen über England zu 50 Euro ein und verkaufen sie für 70 Euro an die Firma in Deutschland, so versteuern Sie 20 Euro Gewinn zu 20 % in UK und 30 Euro zu 38 % oder mehr in Deutschland. Völlig legal - nur übertreiben dürfen Sie es halt nicht und Ihren Einkaufspreis z.B. mit 90 Euro ansetzen. Denn dann bekommen Sie mit Sicherheit Probleme mit den deutschen Steuerbehörden - und das zu recht. Wie immer gilt: Nicht zu gierig sein.
Immobilienholding - Immobilienverwaltung - mit der Limited
 
Immobilien können gerade in der heutigen Zeit einerseits ein großes Risiko darstellen und müssen andererseits vor dem Zugriff Dritter geschützt und deshalb vom übrigen Vermögen getrennt werden. Auch kann die Aufteilung größeren Immobilienbesitzes in verschiedene Gesellschaften zur mehrfachen Nutzung von Freibeträgen, Fördermitteln etc. führen.
 
Grundsätzlich ist die Verwaltung von Immobilien die ideale Holdingtätigkeit, wenn die „täglichen Arbeiten" wie Hausmeisterfunktionen etc. an Dienstleister - oder andere Betriebsgesellschaften - ausgelagert wird. So kann z.B. eine eigene Immobilienservicegesellschaft den anderen Gesellschaften Kosten berechnen und so ggfs. die Gewinne gleichmäßiger im steuerniedrigen Bereich verteilen.
 
Alternativ werden die Immobilien jeweils einzeln in eine Zwischenholding (Besitzgesellschaft) eingebracht, die dann auch alle Tätigkeiten rund um die Immobilie ausführen kann. In diesem Fall würde die Holding dann die Beteiligung an allen Immobiliengesellschaften halten und die Gewinne ansammeln (thesaurieren).
 
Gibt es nun Probleme mit einer der - in der Regel fremd finanzierten - Immobilien, weil z.B. keine Mieter zu finden sind, die Mieter den Mietzins nicht zahlen, die Bausubstanz marode ist oder wird etc, so wird nur die jeweilige Immobiliengesellschaft davon betroffen und geht u.U. in den Konkurs. Die Holding - und bei kluger Konstruktion - die Betriebsgesellschaften (Service, Verwaltung) haben aber in der Zwischenzeit gutes Geld an der Gesellschaft/Immobilie verdient und das an die Holding abgeführt. So kann selbst mit und an Immobilienpleiten noch gutes Geld verdient werden. Nicht vermietbare Gewerbeobjekte im Osten oder ländlichen Regionen sind gerade gute Beispiele dafür)
Werbeagentur (Mit der Limited die eigene Werbung absichern)
 
Ein Unternehmen war es leid für Werbeaktionen ständig abgemahnt zu werden. Man gründete in London - völlig legal - eine Werbeagentur mit 100 Pfund Stammkapital. Diese schaltete von London aus (Fax-/Postservice) Anzeigen bzw. Verteilaufträge, erhielt die Rechnungen in Londen und zahlte auch von einem britischen Konto aus. Eine Reihe von Abmahnungen erreicht die Limited, wurden von dieser aber nicht beachtet. Auch die Abmahngeier verfolgten sie nicht weiter, da es ihnen zu aufwändig war den Vorgang in Großbritannien zu verfolgen, wo Sie - wegen der anderen Rechtslage - ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.
 
Doch dann kamen die Streiter für den Verbraucherschutz und das eigene Portemonaie auf die Idee, dass Sie ja auch in Deutschland gegen die Firma klagen könnten, die die Werbeagentur in London beauftragt hat. Denn schließlich wurde die Werbung ja in Deutschland für Produkte bzw. Dienstleistungen einer deutschen Firma verteilt/geschaltet. Doch das hatte das deutsche Unternehmen - dank guter Beratung - natürlich voraus gesehen.
 
Und alles wurde so strukturiert:

 
Die deutsche Firma ist ein Produktionsbetrieb.
 
Die Werbung betreibt eine Limited mit einem Stammkapital von 100 £. Sie erzielt Gewinne aus der Differenz zwischen den Anzeigen + Aktionskosten und dem was was der Kunde bezahlt, so weit, wie dies die Freibeträge und Vorteile bei der Besteuerung von kleinen Unternehmen sinnvoll erscheinen lassen. Die Rechnungen gehen dabei an die
 
Britische Verkaufsgesellschaft (Limited), die Produkte der deutschen Firma in Deutschland verkauft. Dies erfolgt über CallCenter (in Irland - wesentlich günstiger als in Deutschland), freie Handelsvertreter etc.. Berechnet wird von England, der Kunde kann aber auf ein deutsches Referenzkonto bezahlen, von dem die Gelder regelmäßig nach England weiter geleitet werden = tatsächlicher Fluß der Gelder! Gewinne werden von der Verkaufsgesellschaft ebenfalls so weit erzielt wie dies steuertechnisch sinnvoll ist. Steuersatz UK = 20 %.
 
Die Auslieferung erfolgt von einem Auslieferungslager bei dem deutschen Produktionsbetrieb (das dieser freundlicherweise zur Verfügung stellt und das keine steuerlich relevante Betriebsstätte auslöst).
 
Das Ergebnis: Man konnte die Werbung nun der deutschen „Mutter", dem Produktionsbetrieb, nicht mehr zuordnen. Kam nun tatsächlich jemand mit einem Verfahren gegen eine der beiden Limiteds in Deutschland durch und Forderungen über etliche Tausend Euro auf diese zu, so wurde(n) die einfach dichtgemacht - 100 £ Haftkapital + Gründungskosten beim Teufel - und ein bis zwei Tage später (so lange dauert das maximal beim Register in Großbritannien) eine neue Werbeagentur oder Vertriebsfirma aufgemacht.
 
Insgesamt wären also nur maximal 300 £, also unter 500 Euro verloren. Eine große Ersparnis gegenüber dem, was an die Straßenräuber im Verbraucherschützergewand hätte gezahlt werden müssen.
 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der reinen Möglichkeiten in der Werbung eröffnet sich durch eine britische Werbeagentur ein völlig anderes Feld. Da viele Einschränkungen, die in Deutschland in die Köpfe betoniert sind, in UK nicht gelten. Wenn Sie dann zusätzlich noch Werbung für befreundete Unternehmen mit abwicklen, kann das zu einem lukrativen zweiten Standbein werden. Und natürlich können Sie die ganze Werbelimited auch über Dienstleister betreiben lassen.
Abmahnungen vermeiden und Internet-Domains schützen
 
Jederzeit kann wegen geringfügigster Formfehler eine Abmahnung einer notleidenden Anwaltskanzlei auf Sie zukommen, die sich auf ihre Kosten sanieren will. So eine Abmahnung kostet locker um die 1.000 Euro und mehr. Kluge Unternehmer lagern daher Ihre Domain(s) an eine Domain-Limited aus, deren Zweck nichts anderes ist als die Domain(s) zu besitzen und dafür natürlich Miete von dem "deutschen" Nutzer zu kassieren. Diese wird dann in UK nach Abzug der Kosten mit nur 20 % versteuert. Dazu kommt, dass in der Praxis äußerst selten Abmahnungen gegen im Ausland sitzende Firmen beantragt werden und eine gerichtliche Verfolgung ist extrem selten. Kommt nun eine Abmahnung an die Betriebs-Limited, die die Website betreibt und dafür die Domain gemietet hat, so machen Sie diese einfach dicht und für rund 300 Euro eine neue auf. So können Sie Abmahnungen oder Klagen nie mehr wirklich "treffen". Vor allem aber können Sie nie mehr Ihre wertvolle(n) Domain(s) verlieren. Auch nicht im Falle einer Insolvenz.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Betriebsrat ganz oder zumindest Freistellungen vermeiden
Die Limited & Co KG als ideales Vehikel für die Arbeit in Deutschland
 
Die Limited & Co.KG als ideales Vehikel für die Arbeit in Deutschland
 
Seien wir ehrlich, bei den Behörden und leider auch vielen Kunden und Lieferanten gibt es aus der bekannten Fremdenfeindlichkeit heraus teilweise Vorurteile gegen nichtdeutsche Firmenformen. Und leider leben gerade die Behörden diese auch aus und diskriminieren die Limited gezielt.
 
Bekanntermaßen besteht ja gemäß §13 HGB die Pflicht die Betriebsstätte der Limited in Deutschland als Zweigniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Während jedoch eine Limited & Co KG innerhalb von drei Wochen eingetragen ist, kalkuliert man bei der Zweigniederlassung aktuell z.B. in Berlin 3-6 Monate ein. Dazu verlangt das Registergericht einen Kostenvorschuß, was von der KG (auch einer Ltd.&Co.KG) nicht erwartet wird. Und die Fragebögen der Finanzbehörden etc. sind äußerst umfangreich. Fragebögen, die man bei Nutzung einer KG niemals zu Gesicht bekommt. Auch sind die für die Anmeldung einer Zweigniederlassung beizubringenden und natürlich auch zu übersetzenden Unterlagen sehr umfangreich. Bei der (Limited & Co) KG will man lediglich den Registerauszug aus England. Zusätzlich muss der Name der Zweigniederlassung mit der IHK abgestimmt werden, was bei der KG nicht der Fall ist.
 
Auch Kunden und Lieferanten sehen eigentlich nur das "Kommanditgesellschaft" als Firmenendung. Das da noch eine Limited als Komplementär involviert ist, interessiert die meisten nicht. Die Akzeptanz ist damit hier wie auch gegenüber Banken wesentlich höher.
 
Auch abwicklungstechnisch ist die KG wesentlich einfacher zu handhaben, da sich jeder Steuerberater und Anwalt mit der KG auskennt. Weiter sind bei der KG Privatentnahmen möglich, die bei der Limited gleich eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge hätten.
 
Die Vorteile: Die Limited bleibt komplett im UK-Rechtsraum. Das heißt Diskussionen welche Rechtsprechung für die Komplementär-Limited im Falle einer Insolvenz, bei Haftungsfragen etc. relevant ist, stellen sich im Gegensatz zur in Deutschland eingetragenen Limited nicht. Während es bei der Limited bereits viele hundert - zum Teil widersprechende - Urteile gibt, die teilweise UK-Recht und teilweise deutsches Recht anwenden, ist die Lage bei der KG klar. Für die Komplementär Limited, also die die haftet, gilt ausschließlich das unternehmerfreundliche UK-Recht und für die KG ausschließlich deutsches Recht. Also keinerlei Verwirrung oder Rechtsunsicherheit mehr. Keinerlei Drangsalierung durch die Behörden und wesentlich bessere Akzeptanz bei Kunden und Lieferanten. Und mit  499 Euro besteht auch kein Preisunterschied zwischen der KG-Lösung und der Zweigniederlassung. Es spricht also alles für die KG. -
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Camster Management Limited

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