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# incl. deutscher Übersetzung
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# incl. Gründungsurkunde
# incl. Memorandum & Articles
# incl. Aktienzertifikate
# incl. Directors Register
# incl. Secretaries Register
# incl. Aktionärs-Register
# incl. Gründungsprotokoll
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+ beglaubigter Registerauszug
+ beglaubigte Übersetzung
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Limited & Co. KG Paket 499 €
 
Alle Leistungen des Deutschland Paketes
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Wenn Sie mit Ihrer Limited in der Schweiz arbeiten wollen, so geht das nur über den Weg einer Zweigniederlassung. Diese muß beim zuständigen Handelsregisteramt eingetragen werden. Den Maßstab für die dabei zu erfüllenden Anforderungen setzt jeweil das Handesregisteramt Zürich.

Im einzelnen werden für die Eintragung der Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Hauptsitz im Ausland gefordert:
(zitiert aus dem Merkblatt des HRA-Amtes Zürich)

1. Anmeldung
In der Anmeldung ist die einzutragende Zweigniederlassung unter Angabe von Firma bzw. Name, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzelheiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden. Die Anmeldung muss von einer einzelzeichnungsberechtigten Person, die am Sitz der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist oder wird, unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 1 lit. h HRegV). Möglich ist auch die Unterzeichnung durch zwei Personen, die am Hauptsitz oder bei der Zweigniederlassung Kollektivunterschrift zu zweien haben. Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen Personen, die für die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigt sind (zeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren, Prokuristen usw.), anzubringen bzw. auf separaten Unterschriftenbögen einzureichen (Art. 21 Abs. 1 HRegV). Sämtliche Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen (Art. 18 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 3 HRegV). Auf Wunsch wird die Anmeldung vom Handelsregisteramt ausgefertigt.

2. Auszug aus dem Handelsregister des Hauptsitzes
Der Handelsregisterauszug muss durch das zuständige Amt am Ort der Eintragung der Hauptniederlassung per neuesten Datums beglaubigt sein. Falls der Auszug keine genügenden Angaben enthält oder wenn am Sitz der Hauptniederlassung keine dem schweizerischen Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, ist ein amtlicher Nachweis neuesten Datums darüber, dass die Rechtseinheit am Orte ihrer Hauptniederlassung nach den geltenden Vorschriften des massgeblichen ausländischen Rechts rechtmässig besteht, einzureichen (Art. 113 Abs. 1 lit. a HRegV).

3. Durch das Handelsregisteramt am Hauptsitz beglaubigtes Exemplar der Statuten (bei juristischen Personen)
Die Statuten oder das diesem entsprechende Dokument müssen von dem für die Hauptniederlassung zuständigen Handelsregisteramt oder einem anderen zuständigen Amt oder einem Notar beglaubigt sein (Art. 113 Abs. 1 lit. b HRegV).

4. Ausweis über das einbezahlte Kapital (s. Art. 114 Abs. 1 lit. b HRegV)
Wenn in den oben unter Ziff. 2 und 3 erwähnten Belegen der auf ein allfällig bestehendes Kapital einbezahlte Betrag nicht ersichtlich ist, ist eine notarielle Bescheinigung über die einbezahlten Beträge oder ein notariell beglaubigter Auszug aus den Geschäftsbüchern der Gesellschaft einzureichen.

5. Protokoll des zuständigen Organs über die Errichtung der Zweigniederlassung, den Zweck der Zweigniederlassung, die Bestellung der Vertreter und die Art ihrer Zeichnung
Das Protokoll kann als durch den Vorsitzenden und den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von den erwähnten Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als amtlich beglaubigte Fotokopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1, 23 Abs. 2 HRegV). Ist das Exekutivorgan (z.B. Verwaltungsrat, Board of directors etc.) für die entsprechenden Beschlüsse zuständig, genügt auch ein durch sämtliche Organmitglieder originalhandschriftlich unterzeichneter Zirkularbeschluss (z.B. in Form einer Anmeldung; Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV).
Aus dem Protokoll muss hervorgehen,
a) dass das Organ die Errichtung der Zweigniederlassung beschlossen hat (Art. 113 Abs. 1 lit. c HRegV);
b) unter welcher Firmenbezeichnung die Zweigniederlassung eingetragen werden soll, wobei Art. 952 OR zu beachten ist;
d) wer für die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigt ist, unter Angabe des Vor- und des Familiennamens, der Staatsangehörigkeit (bei Schweizerbürgern des Heimatortes), des Wohnortes sowie der Art der Zeichnungsberechtigung (Einzelunterschrift, Kollektivunterschrift,
Einzelprokura, Kollektivprokura; Art. 113 Abs. 1 lit. d HRegV);
e) wo sich das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung befindet (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft).
f) den Zweck der Zweigniederlassung (Art. 114 Abs. 1 lit. e HRegV).

6. Erklärung betreffend Rechtsdomizil
Es ist dem Handelsregister mitzuteilen, ob die Zweigniederlassung an der einzutragenden Adresse über ein Rechtsdomizil verfügt (Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV). Darunter ist gemäss Art. 2 lit. c HRegV eine Adresse zu verstehen, unter der die Zweigniederlassung an ihrem Sitz erreicht werden kann, z.B. ein Lokal, über das die Zweigniederlassung aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum, Miete, Untermiete etc.) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine c/o- Adresse vor. In diesem Fall ist zusätzlich die Domizilhalterin bzw. der Domizilhalter anzumelden und deren bzw. dessen schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er der Zweigniederlassung an der angegebenen Adresse ein Rechtsdomizil gewähre, einzureichen (Art. 113 Abs. 1 lit. e, 117 Abs. 3 HRegV).

7. Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission
Eine Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der Bankenkommission; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen).

8. Übersetzungen
Fremdsprachigen Belegen (insbesondere Handelsregisterauszügen und Statuten) ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (Art. 20 Abs. 3 HRegV). Übersetzungen werden nur von dazu qualifizierten Übersetzern (z.B. amtliche Übersetzer, diplomierte Dolmetscher, bei einem schweizerischen Gericht zugelassene Übersetzer, Hochschulabsolventen in der betreffenden Sprache, Inhaber eines öffentlich-rechtlich anerkannten Abschlusses einer Sprachausbildung) zugelassen. Der Übersetzer hat unter Aufführung seiner Qualifikation und mit amtlich beglaubigter Unterschrift (unter Angabe von Vor- und Familienname, Beruf, Heimat- und Wohnort) die Übereinstimmung der Übersetzung mit der fremdsprachigen Fassung zu bestätigen.

9. Überbeglaubigungen / Apostillen
Beurkundungen oder Beglaubigungen ausländischer Behörden oder Notare ist die Beglaubigung der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz oder, sofern staatsvertraglich entsprechend geregelt, eine Apostille beizufügen. Vorbehalten bleiben allfällige spezielle staatsvertragliche Regelungen.

Die jeweils aktuelle Fassung der Anforderungen finden Sie unter:
http://www.hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/eintragen/zweigniederlassung.html
unten auf der Seite.

Die vom HRA geforderten Unterlagen erhalten Sie alle von uns. Und zwar:
Aktueller beglaubigter Registerauszug aus UK mit Apostille
Satzung (Memorandung und Articles) der Limited, beglaubigt mit Apostille
Dazu jeweils die beglaubigte Übersetzung - so notwendig ebenfalls mit Apostille
Erklärung des Secretary über die Vertretungsverhältnisse für die Gesellschaft und die erfolgte Kapitalerbringung in deutscher Sprache, beglaubigt und so notwendig ebenfalls mit Apostille.
Werden die letzten beiden Punkte in Deutschland oder UK durchgeführt, so wird regelmäßig eine Apostille mitgeliefert, erfolgt die Beglaubigung aber in der Schweiz so entfällt natürlich die Apostille hierfür.

Sie erhalten also alle benötigen Dokumente aus UK. Sie müssen selber nur die eigentliche Anmeldung erstellen und die Anmeldung beim jeweils zuständigen HRA vornehmen. Die Kosten für das komplette Paket betragen 799 Euro. Sitz der Limited ist dabei London.
Camster Management Limited

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