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Includierte Leistungen: Limited für 199 € # Gründung in 1-2 Arbeitstagen # Keine Unterschrift erforderlich # Abwicklung komplett per e-Mai # incl. Registered Office # incl. Company Secretary # incl. deutscher Übersetzung # incl. Postweiterleitung auch für normale Geschäftspost(+Porto) # incl. Gründungsurkunde # incl. Memorandum & Articles # incl. Aktienzertifikate # incl. Directors Register # incl. Secretaries Register # incl. Aktionärs-Register # incl. Gründungsprotokoll # incl. Bestellung zum Director Schweizpaket nur 699 € Alle Leistungen des Limited-Paket + beglaubigter Registerauszug + beglaubigte Memorandum/Articles + Bescheinigung des Secretary + beglaubigte Übersetzung + Apostillen = alle Unterlagen die das Schweizer Handelsregisteramt fordert Limited & Co. KG Paket 399 € Alle Leistungen des Limited Paket + beglaubigter Registerauszug + beglaubigte Übersetzung + Apostille + Bescheinigung des Secretary + KG Vertrag + Prokuravertrag + Handelsregisteranmeldung = alle Unterlagen, die das deutsche Handelsregister normal fordert Anonym Paket 2222 € Alle Leistungen des Ltd.&Co.KG Paketes + Treuhanddirektor Limited + Treuhandaktionär Limited + Treuhandkommanditist KG Der Director hat seinen Wohnsitz in UK, ist ständig verfügbar und erfüllt alle UK+OECD-Voraussetzungen Schuldenfrei in 14 Monaten ab 5000 € (1000 € pro Monat) Komplette Abwicklung Ihrer Privat- oder Regel-Insolvenz innerhalb von nur vierzehn Monaten - statt der üblichen 7 Jahre. Zusatzkosten fallen nur nur für Miete an und Steuern /Versicherung. Legal 95 % Steuern sparen 850 € pro Monat 95 % Ihrer Gewinne können steuerfrei bleiben oder sehr günstig besteuert werden. Profitieren Sie von den legalen Regeln, die die grroßen Konzerne täglich nutzen. Machen Sie Ihr Vermögen 100%ig pfändungs- und scheidungssicher und stellen es garantiert Erbschaftsteuerfrei - einmalig 1.980 € - Dies geht mit einer seit 50 Jahren bewährten Methode und deutschen Institution (keine Stiftung), bei der Sie die volle Kontrolle haben ohne dass man Ihnen das Vermögen zurechnen kann. Mehr unter "Die ultimative Holding". Fragen Sie uns. Kontakt 0044 788 788 4717 wir sprechen deutsch Zweigniederlassung der Limited in Deutschland - ja oder nein? Wenn Sie mit Ihrer Limited in Deutschland tätig sein wollen, so wollen Ihnen die Behörden einreden, Sie müssten sich ins Handelsregister eintragen lassen. Das ist zwar formal (nach §13 HGB) korrekt, jedoch verlieren Sie durch den Handelsregistereintrag fast alle Vorteile der Limited (mit Ausnahme des niedrigeren Stammkapitals gegenüber der GmbH). Insbesondere unterliegt der Geschäftsführer in einer Reihe von Fällen der knallharten deutschen Haftungsrechtsprechung incl. strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. bei Konkurs- verschleppung) und nicht mehr der liberalen britischen Rechtsprechung. Da eine Eintragung praktisch nur Nachteile mit sich bringt, sollte man sich diesen - aus unserer Sicht unnötigen - Schritt gut überlegen. Denn Sie haben eine Reihe von Alternativen. So können Sie mit Ihrer Limited in Deutschland tätig werden als: Repräsentanz: über die nur die Kundenbetreuung läuft. Verträge und Rechnungen werden mit Ihrer UK- Adresse erstellt. Es liegt keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne vor. Es ist keinerlei behördliche Anmeldung erforderlich. Unter diese Rubrik fallen auch reine Auslieferungsläger, die keine Betriebsstätte im steuerlichen und rechtlichen Sinne darstellen. unselbständige Zweigniederlassung: Es liegt eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn in Deutschland vor, aber es ist keine gesonderte Geschäftsführung für Deutschland berufen. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Weder muss dafür eine beglaubigte Übersetzung von Memorandum und Articles vorgelegt werden noch ein HR-Auszug mit Apostille. Auch wenn manche Gemeinde dies gerne fordert. Haben Sie immer im Hinterkopf: Es heißt Gewerbeanmeldung nicht Gewerbegenehmigung. Die Genehmigung haben Sie praktisch schon durch EU-Recht. Die dürfen deutsche Behörden nicht beschneiden. In der Praxis legen sich jedoch die Behörden hier quer und versuchen mit bürokratischen Tricks die Aufnahme einer Tätigkeit als unselbständige Zweigniederlassung zu verhindern. Hier empfehlen wir sich Zeit, Kosten und Mühe sowie vor allem Nerven zu sparen und lieber gleich eine KG einzutragen. Denn die Behörden argumentieren hier vor allem: Hat der Geschäftsführer der Limited seinen Wohnsitz in Deutschland dann ist der Sitz der GL Deutschland und entsprechend liegt entweder eine Sitzverlegung oder eine selbständige Zweigniederlassung vor, aber nicht eine unselbständige Zweigniederlassung. Denn entscheidend ist der Ort wo die geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden und das ist in der Regel dort wo sich der Geschäftsführer (Director) aufhält. selbständige Zweigniederlassung: Es liegt eine Betriebsstätte in Deutschland vor und es wird ein gesonderter Geschäftsführer für Deutschland bestellt bzw. der Sitz ganz nach Deutschland verlegt. Hier ist die Eintragung ins Handelsregister lt. HGB vorgeschrieben. Diese bietet Ihnen wie schon gesagt in der Praxis eher nur Nach- denn Vorteile. So müssen Sie eine beglaubige Übersetzung von Memorandum und Articles vorlegen, sich einer Überprüfung durch die IHK und die Finanzbehörden stellen, die Registergebühren per Vorschuß bezahlen, etc. Alles Dinge, die den Eintragungsprozess aufhalten/verzögern. Darüberhinaus verlieren Sie für die Niederlassung den Durchgriffshaftungsschutz und unterliegen fast vollständig dem deutschen Rechtssystem. Diese Variante sollten Sie höchsten wählen, wenn der deutsche Geschäftsführer lediglich ein Angestellter der Limited ist und nicht mit dem Director in UK oder einem Anteilseigner identisch. Denn nur dann lässt sich die persönliche Durchgriffshaftung u.U. vermeiden. Die strafrechtliche Haftung (Konkursverschleppung u.a.) bleibt jedoch am dt. GF hängen. Auch werden Sie von den Behörden mit umfangreichen Fragebögen traktiert. Auch hier der Rat sich Geld und Nerven zu sparen und lieber gleich als KG zu agieren. Limited & Co.KG: Die ultimative Alternative zum Handelsregistereintrag der Limited, wenn eine steuerliche Betriebstätte (selbständige Zweigniederlassung) vorliegt. Statt nun eine Niederlassung einzutragen und mit dem teilweise doch vorhandenen Stigma der Limited zu leben, machen Sie hier einfach eine neue Firma auf, eine KG, bei der die Limited "nur" der Komplementär, also der persönlich haftende Teil ist. Sie treten damit in Deutschland in der urdeutschen Firmenform der KG auf (Ltd.&Co.Kommanditgesellschaft) und werden eher als deutsche Firma wahrgenommen denn als "Limited". Damit handeln Sie völlig gesetzkonform ohne die Haftungsvorteile der Limited zu gefährden und sich investigativen Behördenfragen stellen zu müssen. Denn nur die KG wird ins deutsche Handelsregister eingetragen. Die Komplementär-Limited bleibt rechtlich in UK und unterliegt auch nur der dortigen Rechtsprechung. Ein dickes Plus für Sie, da damit praktisch jegliche Durchgriffshaftung entfällt - ausgenommen natürlich bei Straftaten. Auch sind bei der KG Privatentnahmen problemlos, die bei der Limited eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen würden. Damit ist dies die ideale Lösung, die lediglich 399 € kostet.
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